Klarstellungssatzung - Martinshöhe

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Klarstellungssatzung

Kommune der Zukunft
Eingestellt am 21.02.2017

Klarstellungssatzung der Gemeinde am 17.02.17 im Ortsgemeinderat beschlossen
Am 17.02.17 wurde im Ortsgemeinderat die Klarstellungssatzung der Gemeinde
Martinshöhe beschlossen. Diese dient vor allem der Abgrenzung der bebaubaren Flächen innerhalb der Ortslage.
Nachfolgend die Erläuterungen zur Satzung.
Der Satzungstext und der Plan sind als PDF Datei zu download beigefügt.


Ausgangssituation – Anlass:
In der Gemeinde Martinshöhe richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben in vielen Bereichen der bebauten Ortslage nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Dies bedeutet, dass Vorhaben dann zulässig sind, wenn sie die gesetzlich abschließend festgelegten Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllen. In den anderen Teilen der (bebauten) Ortslage hat die Gemeinde von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht und per Satzung Baurecht durch Bebauungspläne (Südlich des Wasserturms, Seiters I und II und Lange Gärten) und Ergänzungssatzungen geschaffen.
Eine ganz wesentliche Voraussetzung zur Erteilung von Baurecht nach § 34 BauGB ist die Zugehörigkeit von Grundstücken zum sogenannten Innenbereich. Damit wird der Innenbereich vom Außenbereich, der grundsätzlich von (nicht privilegierter) Bebauung freizuhalten ist, abgegrenzt.
Der Innenbereich ist derjenige Bereich, der innerhalb eines Ortsteils im Zusammenhang bebaut ist. Der bauliche Zusammenhang ist in der Regel dann gewährleistet, wenn keine größeren Baulücken oder Freibereiche diesen Zusammenhang unterbrechen. Bei den Grundstücken, die direkt am Ortsrand, im Übergangsbereich zur freien, unbebauten Landschaft liegen, endet der Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich an der rückwärtigen Grenze der jeweiligen, zulässigerweise errichteten Gebäude.
Bei Bauvorhaben nach § 34 BauGB entscheidet die untere Baugenehmigungsbehörde, die im Falle der VG Bruchmühlbach-Miesau nunmehr wieder auf die Kreisverwaltung Kaiserslautern übertragen wurde, im Einvernehmen mit der Gemeinde. Der Gemeinde steht daher im Interesse der Klärung von Zweifelsfällen bezüglich der Zuordnung eines räumlichen Bereiches zum Innenbereich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
Die Klarstellungssatzung wurde mit der Kreisverwaltung Kaiserslautern abgestimmt und im Sinne einer größtmöglichen Ausdehnung des Innenbereiches für die Gemeinde Martinshöhe verfasst. Dabei ist aber zu betonen, dass die Gemeinde mit der Klarstellungssatzung keine ausdehnende Entwicklung verbinden kann und die Abgrenzungskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB einzuhalten hat. Damit kommt dieser Klarstellungssatzung grundsätzlich eine deklaratorische Wirkung zu. Die Satzung kann jedoch in den Fällen, in denen die Gemeinde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Zweifelsfragen ausräumt, auch eine konstitutive Wirkung – in diesem Fall rechtsbegründende Wirkung – entfalten. Diese konstitutive Wirkung bezieht sich vor allem auf die Grundstücksbereiche an den Ortsrändern und die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, bei denen ein baulich- räumlicher Zusammenhang nicht mehr vorliegt (Außenbereich im Innenbereich).

         

Zielsetzung – Konsequenzen:
Mit dem Erlass dieser Klarstellungsatzung nutzt die Gemeinde ihren rechtlichen  Beurteilungsspielraum gesetzeskonform aus,  in dem die Grenzen des Innenbereiches räumlich genau und klärungsfrei definiert werden. Diese Klarstellungssatzung schafft sowohl gegenüber den (privaten) Grundstückseigentümern als auch gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde eine eindeutige Grundlage über die (räumliche) Rechtsanwendung des § 34 BauGB im Sinne einer deklaratorischen Feststellung. Damit kann das Baugenehmigungsverfahren in den Fällen entlastet werden, in denen Unklarheiten bei der Abgrenzung von Innen- zu Außenbereichsflächen bestehen. Die Gemeinde überlässt folglich diese Abgrenzung nicht der Baurechtsbehörde, sondern regelt diese Frage mit dieser Satzung vorweg.

Satzungsverfahren:
Bei der Aufstellung dieser Klarstellungssatzung finden gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB die Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung keine Anwendung. Einzige Voraussetzung zum Inkrafttreten dieser Satzung ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB.  

Herzlichen Dank an Hr. Prof. Karl Ziegler, der mit seinen Mitarbeitern diese Klarstellungssatzung im Rahmen des Projektes „Kommune der Zukunft“ erarbeitet hat.
Danke auch an den Mitarbeiter der Kreisverwaltung Kaiserslautern- Hr. Rene Mar, mit dem ein reger Austausch über Möglichkeiten und Zulässigkeiten stattgefunden hat und mit dem die nun beschlossene Lösung erarbeitet wurde.


Barbara Schommer Ortsbürgermeisterin


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